Fall des Monats – Krankenkasse darf vollständigen Reha-Entlassungsbericht nicht verlangen

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„Ich trete in den nächsten Tagen eine Reha an. Nun hat mich die Krankenkasse schriftlich gebeten, eine Einwilligungserklärung zu unterschreiben, damit sie nach der Reha den Entlassungsbericht von der Klinik anfordern darf. In ihrem Schreiben steht aber nichts über etwaige Folgen, wenn ich nicht zustimme. Muss ich die Einwilligungserklärung unterschreiben? Was wären die Folgen, wenn ich es nicht tue?“

Uwe M., Potsdam

Es kommt häufig vor, dass Krankenkassen den Entlassungsbericht der Reha anfordern. Dies geschieht oftmals wie bei Herrn M. bereits, bevor die Versicherten die Reha antreten, indem die Kassen sie zur Abgabe einer Einwilligungserklärung auffordern. Doch Versicherte müssen diesen Aufforderungen keinesfalls nachkommen.

Die Krankenkasse darf keine pauschale Einwilligung einholen

Die Krankenkasse benötigt in der Regel nur das sogenannte Blatt 1 und nicht den ausführlichen Entlassungsbericht. Blatt 1 enthält Basisinformationen wie zum Beispiel die persönlichen Daten des Versicherten, die Diagnosen, das Behandlungsergebnis sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben darf sie dieses auch ohne Einwilligung anfordern, so zum Beispiel für die Prüfung, ob sie Krankengeld zahlen muss. Im vollständigen Entlassungsbericht finden sich dagegen ausführliche Angaben über die Krankengeschichte und den Reha-Verlauf – auch über Gespräche, die beispielsweise mit Psychotherapeuten geführt wurden. Den ausführlichen Entlassungsbericht darf die Krankenkasse nicht anfordern und dies nach Auffassung der Bundesdatenschutzbeauftragten auch nicht umgehen, indem sie eine Einwilligungserklärung einholt.

Anforderung für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterstützt im gesetzlichen Auftrag Krankenkassen und Pflegekassen in medizinischen und pflegerischen Fragen. Die Krankenkassen beauftragen den MDK mit einer Stellungnahme oder Begutachtung, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sie medizinischen Sachverstand brauchen, um über eine Leistung zu entscheiden. So lassen sie ihn beispielsweise bei einem krankgeschriebenen Versicherten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit prüfen oder ob Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen. Der MDK darf alle für seine Stellungnahme notwendigen Unterlagen einsehen, so auch den vollständigen Reha-Bericht. Wenn Krankenkassen medizinische Unterlagen für den MDK anfordern, haben sie dagegen kein Recht auf Einsicht. Die Reha-Kliniken müssen ihren Bericht direkt an den MDK senden.

Wie können Patienten reagieren?

Betroffene wie Herr M. müssen keine Einwilligung erteilen. Sie selbst haben das Recht, ihre Daten und Unterlagen einzusehen und Kopien zu bekommen. So können sie sich zunächst den Bericht ansehen, um dann zu entscheiden, ob sie diesen der Krankenkasse zur Verfügung stellen. Die Krankenkasse darf aber grundsätzlich nur solche Daten anfordern, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Betroffene sollten im Zweifel bei der Krankenkasse nachfragen, ob beispielsweise eine Untersuchung durch den MDK vorgesehen ist und zu welchem Zweck die Kasse welche Daten konkret benötigt.