Terminservice- und Versorgungsgesetz: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Im Streit um die Verbesserung der medizinischen Versorgung in strukturschwachen und ländlichen Gegenden wurde im Deutschen Bundestag kürzlich ein Entwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgelegt. JournalMED.de informiert Sie über die wichtigsten Änderungen für Ihre Praxis. Ziel des neuen TSVG ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Terminvergabe. Die Servicestellen für die ambulante Versorgung und Notfälle soll weiterentwickelt werden. Über eine bundeeinheitliche Notdienstnummer und das Internet soll die Terminservicestelle (TSS) ständig erreichbar sein. Darüber hinaus ist eine Erweiterung des Mindestsprechstundenangebots der Ärzte auf 25 Stunden pro Woche vorgesehen.

Elektronische Patientenakte

Im Zuge der Reform soll auch die digitale Versorgung verbessert werden. Spätestens ab 2021 sind die Krankenkassen verpflichtet, eine auch über Smartphone und Tablet nutzbare elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen.

Mindestsprechstunden

Das Mindestangebot an Sprechstunden wird von 20 auf 25 Stunden pro Woche erhöht. Zwar wird die für Hausbesuche aufgewendete Zeit angerechnet, die zusätzlichen Stunden werden aber nicht gesondert vergütet.

Offene Sprechstunden der Fachärzte

Für mindestens 5 Stunden pro Woche sollen Fachärzte, wie Ophthalmologen, Gynäkologen oder HNO-Ärzte, ohne vorherige Terminvereinbarung Patienten empfangen. Die zusätzlichen Aufwendungen sollen vergütet werden; besonders Landärzte sollen Zuschläge erhalten. Außerdem werden die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Eröffnung weiterer Praxen in unterversorgten Gebieten verpflichtet, bzw. zum Angebot mobiler oder telemedizinischer Alternativen.

Vergütete Vermittlung

Im Fall einer dringenden Überweisung an einen Facharzt durch den Hausarzt, erhalten Hausärzte extrabudgetäre 10 Euro. Die Terminvermittlung erfolgt dabei nicht über die TSS, sondern über den Hausarzt. Im Behandlungsfall bekommt der Facharzt sämtliche Leistungen ebenfalls extrabudgetär vergütet.

Erstkontakt

Ein Patient, der erstmals oder erstmals seit 2 Jahren in der Praxis behandelt wird, gilt als „neuer Patient“. Alle Leistungen, die diesen Patienten betreffen, werden in voller Höhe vergütet.

Quelle: Deutscher Bundestag